... auch das muss sein, hier die Vereinsstatuten!
Vereinsstatuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Homosexuellen Organisation Thurgau" (HOT) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Frauenfeld.
2. Zweck
Der Verein bezweckt: 1. Die Förderung von zwischenmenschlichen Beziehungen
2. Die Integration Homosexueller in die Gesellschaft
3. Hilfe und Unterstützung für homosexuelle Menschen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich trotzdem mit politischen und kirchlichen Fragen befassen, sofern dies im Interesse der Vereinsmitglieder liegt.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Einnahmen:
- Beiträge von Einzel- und Paarmitgliedern sowie juristischen Personen
- Spenden und Legate
- Erträge aus Veranstaltungen, Inseraten und den Gewinnanteilen des HOT-Stübli
Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Die Beiträge werden nach der ordentlichen Generalversammlung erhoben und sind
innert 30 Tagen nach Versand der Rechnungen zu bezahlen.
4. Mitgliedschaft
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Paarmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Juristische Personen
Einzelmitglieder können Personen nach Erreichen der gesetzlichen Mündigkeit werden, welche sich zu den Statuten und den Grundsätzen des Vereins bekennen.
Paarmitglieder sind Personen, die im gleichen Haushalt leben. Sie müssen die gleichen Anforderungen wie die Einzelmitglieder erfüllen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Juristische Personen, deren Grundsätze den Vereinsstatuten und den Zielen der HOT nicht widersprechen, können, auf entsprechendes Gesuch hin, die Mitgliedschaft erlangen. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme.
5. Eintritt
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme durch die Generalversammlung. Neumitglieder, die dem Verein unterjährig beitreten wollen, zahlen einen prozentualen Beitrag und werden erst nach Bestätigung durch die Generalversammlung Vollmitglieder. Sie anerkennen von Beginn an die Statuten und die Grundsätze des Vereins. Das Stimmrecht erhält das Neumitglied erst nach der Bestätigung durch die Generalversammlung.
Tauwetter-Abonnenten (ohne Mitgliedschaft) und Inserenten haben kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder haben jede Änderung ihrer Adresse sofort dem Vereinspräsidenten zu melden.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied (ausser Mitglieder des Vorstandes und der Info-Gruppe) kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Jahresbeitrag ist in jedem Fall geschuldet oder verfällt zu Gunsten des Vereins. Der Austritt muss dem Präsidenten oder dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
Mitglieder des Vorstandes und der Info-Gruppe können nur auf die nächste Generalversammlung austreten. Der Austritt muss schriftlich bekannt gegeben werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Ein ausgetretenes Mitglied verliert alle seine Vereinschargen. Jedes Vorstands- oder Info-Gruppenmitglied verpflichtet sich, nach einem Austritt oder einem Ausschluss sämtliche sich bei ihm befindlichen Unterlagen des Vereins, wie Geschäftspapiere, Akten, Belege usw., unaufgefordert innerhalb von drei Wochen nach Abgabe der Austrittserklärung bzw. nach erfolgtem Ausschluss dem Präsidenten abzugeben.
Ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Statuten oder die Vereinsbeschlüsse verletzt oder dem Verein in irgend einer Weise schadet, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dieser Beschluss muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Beschluss des Vorstandes das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Deren Entscheid ist endgültig. Von der Einreichung des Rekurses bis zum endgültigen Entscheid der Generalversammlung ist die Mitgliedschaft sistiert.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Vergünstigungen und Ansprüche an den Verein.
7. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt beim Hinschied eines Mitgliedes, beim Austritt sowie beim Ausschluss bzw. beim Konkurs einer juristischen Person.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Info-Gruppe
Die Organe des Vereins arbeiten unentgeltlich.
9. Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder des Vereins schriftlich eingeladen, unter Beilage einer Traktandenliste und der Stimmrechtskarte. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung versandt werden. Zusätzlich werden Einladung, Traktandenliste und allfällige Anträge im Vereinsorgan publiziert.
Die Obliegenheiten der Generalversammlung sind:
- Begrüssung und Appell
- Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzähler
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Kassiers
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
- Wahl der Mitglieder der Info-Gruppe
- Wahl von Mitgliedern allfälliger weiterer Chargen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für alle Kategorien
- Behandlung von Beschwerdefällen
- Varia
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Statutenänderungen, die aufgrund von Gesetzes- und/oder Vorschriften-Änderungen anfallen, benötigen keine Beschlussfassung.
10. Die ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt auf Begehren:
- des Vorstandes
- 20 % aller Mitglieder oder
- drei Viertel aller anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung
Anträge zur Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung sind dem
Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Der Vorstand orientiert umgehend alle Mitglieder und lädt schriftlich zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ein. Dieses Vorgehen gilt auch, wenn der Vorstand selbst eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen will.
Die Versammlung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Begehrens
durchgeführt werden. Sie entscheidet abschliessend und endgültig über:
- alle Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung
- alle Anträge, welche vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingereicht wurden.
Jede ausserordentliche Generalversammlung ist (ausser bei Auflösung des Vereins)
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern mit einfachem Mehr beschlussfähig.
11. Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Es können mehrere Personen einem Bereich angehören. Ebenso kann eine Person in mehreren Bereichen eingesetzt werden.
Der Vorstand gliedert sich wie folgt:
a) Präsident
b) Kassier
c) Aktuar
d) Beisitzer 1
e) Beisitzer 2
12. Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren) besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Als Revisionsstelle kann auch eine anerkannte Treuhandgesellschaft gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar.
13. Die Info-Gruppe
Die Info-Gruppe unterstützt den Vorstand in der Vereinsarbeit und ist im Weiteren als Redaktionsstelle für das Vereinsorgan "Tauwetter" tätig. Ihr gehören neben einem Vorstandsmitglied mindestens drei weitere Mitglieder an.
14. Rechnungslegung
Der Verein verpflichtet sich, jährlich einen Jahresabschluss nach den aktuellen kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres. Der Abschluss muss jeweils bis zum 20. Mai erstellt sein und den Rechnungsrevisoren zur Einsicht vorgelegt werden.
15. Zeichnungsberechtigung
Der Präsident zeichnet für den Verein und kann den Verein für jeden Bereich nach aussen verpflichten. Der Präsident und der Kassier haben Einzelunterschrift. Beide zusammen können weiteren Personen aus dem Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
16. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für alle Mitgliederkategorien beträgt der Beitrag höchstens Fr. 150.00.
17. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
18. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfachem Mehr auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu überlassen.
19. Rechtslage
Sofern in diesen Statuten die Rechtslage ungenügend umschrieben wurde, treten automatisch die einschlägigen Artikel des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frauenfeld.
21. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 24. Mai 2003 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 08. September 2000.
Der Präsident: Der Aktuar:
Martin Nitecki Willy Ritter