Vereinsstatuten
1. Name und Sitz Unter dem Namen
HOT besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Frauenfeld.
2. Zweck Der Verein bezweckt:
- Die Förderung von zwischenmenschlichen Beziehungen
- Die Integration Homosexueller in die Gesellschaft
- Hilfe und Unterstützung für homosexuelle Menschen Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich trotzdem mit politischen und kirchlichen Fragen befassen, sofern dies im Interesse der Vereinsmitglieder liegt.
3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Einnahmen:
- Beiträge von Mitgliedern sowie juristischen Personen
- Erträge aus Veranstaltungen und dem Betrieb eines Vereinslokals
- Zuwendungen aller Art Die Beiträge werden nach der ordentlichen Generalversammlung erhoben und sind innert 30 Tagen nach Versand der Rechnungen zu bezahlen.
4. Mitgliedschaft Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Juristische Personen Mitglied können Personen nach Erreichen der gesetzlichen Mündigkeit werden, welche sich zu den Statuten und den Grundsätzen des Vereins bekennen. Mitglieder, die mit einem andern Mitglied im gleichen Haushalt leben, sowie Personen, die noch in Ausbildung stehen oder Ergänzungsleistungen erhalten, zahlen nur einen reduzierten Beitragssatz. Ausbildungen bzw. Ergänzungsleistungen müssen dem Vorstand jährlich schriftlich belegt werden. Massgeblich ist die Situation zu Beginn des Vereinsjahres. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Juristische Personen, deren Grundsätze den Vereinsstatuten und den Zielen der HOT nicht widersprechen, können auf entsprechendes Gesuch hin die Mitgliedschaft erlangen. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme.
5. Eintritt Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme durch die Generalversammlung. Neumitglieder, die dem Verein unterjährig beitreten, zahlen einen prozentualen Beitrag und werden erst nach Bestätigung durch die Generalversammlung Vollmitglieder. Sie anerkennen von Beginn an die Statuten und die Grundsätze des Vereins. Das Stimmrecht erhält das Neumitglied erst nach der Bestätigung durch die Generalversammlung. Alle Mitglieder haben jede Änderung ihrer Adresse sofort dem Vereinspräsidenten oder einem Vorstandsmitglied zu melden.
6. Austritt und Ausschluss Ein Mitglied kann jederzeit auf jeden gewünschten Zeitpunkt aus dem Verein austreten. Der laufende Jahresbeitrag ist in jedem Fall geschuldet und verfällt zu Gunsten des Vereins. Der Austritt muss dem Präsidenten oder dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
Ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Statuten oder die Vereinsbeschlüsse verletzt oder dem Verein in irgend einer Weise schadet, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Beschluss des Vorstandes das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Deren Entscheid ist endgültig. Von der Einreichung des Rekurses bis zum endgültigen Entscheid der Generalversammlung ist die Mitgliedschaft sistiert. Austretende Mitglieder verlieren per Austrittsdatum alle Vergünstigungen und Ansprüche an den Verein, ausgeschlossene Mitglieder per sofort. Mitglieder des Vorstandes verlieren mit ihrer Ankündigung, aus dem Verein auszutreten, per sofort sämtliche Vereinsfunktionen inklusive allfälliger Zeichnungsberechtigung. Sämtliche Schlüssel zum Vereinslokal sind unverzüglich zurück zu geben. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, nach seinem Austritt oder seinem Ausschluss sämtliche sich bei ihm befindlichen Unterlagen des Vereins, wie Geschäftspapiere, Akten, Belege usw. unaufgefordert innerhalb von drei Wochen nach Abgabe der Austrittserklärung bzw. nach erfolgtem Ausschluss dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied abzugeben. Für zurücktretende Vorstandsmitglieder beginnt die Frist von drei Wochen nach der Generalversammlung zu laufen.
7. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt beim Austritt, beim Hinschied oder beim Ausschluss bzw. beim Konkurs einer juristischen Person.
8. Organe des Vereins
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren Die Organe des Vereins arbeiten unentgeltlich.
9. Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Vereinsjahr statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder des Vereins per Email oder Post mit Beilage einer Traktandenliste eingeladen. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung versandt werden. Anträge von Mitgliedern sind an den Präsidenten zu richten. Sie werden spätestens zusammen mit der Einladung allen Vereinsmitgliedern zugestellt. Die Obliegenheiten der Generalversammlung sind:
- Begrüssung und Appell
- Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzähler
- Aufnahme von Neumitgliedern sowie Feststellen der neuen Beschlussfähigkeit
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Kassiers
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festlegung der Dauer des Vereinsjahres
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für alle Kategorien
- Austritte und Ausschlüsse sowie Rekurse gegen Ausschlüsse
- Anträge von Mitgliedern
- Varia An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Statutenänderungen, die aufgrund von Gesetzes- und/oder Vorschriften-Änderungen anfallen, benötigen keine Beschlussfassung.
10. Die ausserordentliche Generalversammlung Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt auf Begehren:
- des Vorstandes
- 20 % aller Mitglieder oder
- drei Viertel aller anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung Anträge zur Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Der Vorstand orientiert spätestens innert 10 Tagen nach Eingang des Begehrens alle Mitglieder und lädt schriftlich zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ein. Dieses Vorgehen gilt auch, wenn der Vorstand selbst eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen will. Die Versammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden. Jede ausserordentliche Generalversammlung ist (ausser bei Auflösung des Vereins) unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr beschlussfähig.
11. Vorstand und finanzielle Kompetenzen Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes liegt bei Fr. 1500.--, jene des Präsidenten bei Fr. 300.--. Über sämtliche höheren Ausgaben (als Gesamtes gesehen, Teilinvestitionen innerhalb eines Vereinsjahres sind nicht zulässig) muss eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung entscheiden. Davon ausgenommen sind Ersatzanschaffungen, Reparaturaufträge oder andere Auslagen, die aufgrund der Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden können. Dafür ist das ¾-Mehr des gesamten Vorstandes notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
12. Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Die Amtsdauer dauert bis zur nächsten Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. An der Rechnungsprüfung haben mindestens zwei Revisoren teilzunehmen, die einen entsprechenden Bericht an die Generalversammlung unterbreiten.
13. Jahresrechnung
Der Vorstand erstellt eine Jahresrechnung nach den aktuellen kaufmännischen Grundsätzen. Der Abschluss muss jeweils 20 Tage nach Ablauf des Vereinsjahres erstellt sein und den Rechnungsrevisoren zur Einsicht vorgelegt werden.
14. Zeichnungsberechtigung Der Präsident zeichnet für den Verein und kann den Verein für jeden Bereich nach aussen verpflichten. Der Präsident und der Kassier haben Einzelunterschrift. Beide zusammen können weiteren Personen aus dem Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
15. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für alle Mitgliederkategorien beträgt der Beitrag höchstens Fr. 150.00.
16. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
17. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfachem Mehr auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu überlassen.
18. Rechtslage Sofern in diesen Statuten die Rechtslage ungenügend umschrieben wurde, treten automatisch die betreffenden Artikel des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft.
19. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Frauenfeld.
20. Inkrafttreten Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 8. Juni 2010 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Mai 2003. Der Präsident:  Der Aktuar: Markus Züllig  Jürg Kocherhans
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